Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Tanz Hessen e.V.

  • §1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft Tanz Hessen e.V.“, im Folgenden mit LAG Tanz Hessen e.V. abgekürzt. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Marburg.

  • §2 Zweck und Aufgaben

Die LAG Tanz Hessen e.V. bezweckt in seinen Anwendungs- und Ausdrucksformen die Förderung des Tanzes, der Kunst, der internationalen Gesinnung sowie der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die Arbeit der LAG Tanz Hessen e.V. soll in erster Linie ein Beitrag zur Gesundheit und Persönlichkeitsentfaltung sein. Dazu ist der Tanz in seinen vielfältigen Erscheinungsformen hervorragend geeignet.

 Die Aufgaben der LAG sind insbesondere:

    • Durchführung von Lehrgängen und Tagungen auf Landesebene
    • Durchführung einer Tanzleiter*innen Ausbildung (TLA)
    • Koordination zwischen bestehenden Tanzbereichen, Tanzaktivitäten und Tanzkreisen
    • Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung, Information
    • Förderung von Kontakten zu kulturellen Organisationen und/oder Institutionen im In- und Ausland
  • §3 Gemeinnützigkeit

Die LAG Tanz Hessen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Erstattet werden lediglich Unkosten, die in der Tätigkeit für die LAG entstehen. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück noch haben sie irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

      1. Die Aufnahme in die LAG Tanz Hessen e.V. erfolgt auf schriftlichen Antrag.
      2. Die kooperative Mitgliedschaft können alle Gruppen, Organisationen und Verbände, die sich im Sinne der in § 2 genannten Ziele betätigen oder diese fördern, erwerben.
      3. Einzelmitglied kann werden, wer im Sinne der in § 2 genannten Ziele tätig ist oder ihnen nahe steht.
      4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
      5. Über die Höhe der zu zahlenden Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

    • schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand bis zum 15.11. Sie wird wirksam für das folgende Jahr.
    • Ausschluss, wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt oder ihn durch sein Verhalten schädigt. Den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Teilnehmer.
    • Tod

§6 Organe

Organe der LAG Tanz Hessen e.V. sind

      1. die Mitgliederversammlung
      2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

1) Für die Mitgliederversammlung gilt folgende Tagesordnung:

        • Jahresbericht
        • Kassenbericht + Festsetzung der Beiträge
        • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes (alle 2 Jahre)
        • Jahresplanung für das kommende Jahr

Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 Mal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

Weitere Sitzungen können nach Bedarf und müssen auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder einberufen werden.

Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und soll den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Versammlung zugehen.

2) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das der von der Versammlung gewählte Protokollführer und ein Vorstandsmitglied unterschreiben.

§8 Beschlussfassung 

      1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
      2. Wird diese Anzahl nicht erreicht, so ist die Mitgliederversammlung erneut schriftlich einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.
      3. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beratung bei der Berufung der Versammlung bezeichnet worden ist. Ohne diese Voraussetzung dürfen Anträge nur behandelt werden, wenn aktueller Anlass dringend eine Entscheidung erfordert.
        Über die Dringlichkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
        Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
        Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen.
      4. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung, der eine Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, bedarf einer 3/4—Mehrheit der anwesenden Teilnehmer.

§9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

      1. der/dem Vorsitzenden
      2. der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
      3. der Kassenwartin/dem Kassenwart
      • Beide Vorsitzende sind einzeln zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB berechtigt.
      • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt und bleibt darüber hinaus bis zur erfolgten Neuwahl, längstens aber bis zum Ablauf eines weiteren Jahres, im Amt. Wiederwahl ist möglich.
      • Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied durch den Vorstand berufen werden.
      • Der Vorstand führt die Beschlüsse der Versammlung aus und verwaltet die Mittel.
      • Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt sie durch.

§10 Beirat

Der Vorstand beruft aus den fachkundigen Mitgliedern des Vereins einen Beirat, der die Zwecke des Vereins durch besonderen persönlichen Einsatz fördert.

 

§11 Geschäftsordnung

Für Verfahrensfragen ist die in der jeweiligen Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung bindend.

 

§12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmt.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Mitglieder keinerlei Rückzahlungen, und das vorhandene Vereinsvermögen geht in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung in den Besitz der

„Hessische Landjugend e.V.“ – 61203 Reichelsheim (Wetterau) über, die sich ähnliche Ziele gesetzt und das übertragene Vermögen für ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Organisation, der das Vereinsvermögen bei Auflösung übertragen werden soll, muss von ihrer zuständigen Finanzbehörde als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden sein.

Die Satzung ist am 14.4.1985 errichtet.

Vorstehende Satzung ist am 16. Januar 1986 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter Nr. 1301 eingetragen worden. (Amtsgericht Abt. 16).

Die Satzung ist anlässlich der Mitgliederversammlung 1989 am 22.11.1989 geändert worden.

Die geänderte Satzung ist am 6. April 1990 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg unter Nr. 1301 eingetragen worden. (Amtsgericht Abt. 16).

Die Mitgliederversammlung vom 30.08.2020 hat die Änderung in den §§ 2, 4, 5, 9 und 12 beschlossen.

Der Eintrag der geänderten Satzung erfolgte vom Amtsgericht Marburg-Registergericht am 20.07.2022.

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